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Vorsatzgeräte und Schalldämpfer: Wo sind sie erlaubt?
22.05.2026
Wer als Jäger Nachtsichttechnik, Wärmebildvorsätze oder Schalldämpfer auf der Waffe einsetzen möchte, bewegt sich in einem Bereich, der gleichzeitig von Waffenrecht und Jagdrecht geregelt wird – und beide Ebenen müssen unabhängig voneinander erfüllt sein. Wir haben die aktuelle Rechtslage (Stand: Februar 2025) für euch zusammengefasst, damit ihr auf dem Ansitz auf der sicheren Seite seid.
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Zwei Rechtsebenen – Waffen- und Jagdrecht
Das ist der entscheidende Punkt, den viele Jäger unterschätzen: Waffenrecht und Jagdrecht sind zwei getrennte Regelwerke, und eine Erlaubnis auf der einen Ebene hebt das Verbot auf der anderen nicht auf. Wer also waffenrechtlich darf, muss trotzdem prüfen, ob das Jagdrecht in seinem Bundesland mitzieht.
Die waffenrechtliche Ausnahme gilt nicht für künstliche Lichtquellen – und dazu gehören auch die in vielen Nachtsichtgeräten verbauten Infrarotaufheller. Ein Gerät mit integriertem IR-Aufheller darf deshalb nicht waffengebunden eingesetzt werden, selbst wenn der Aufheller ausgeschaltet ist. Der Aufheller müsste so dauerhaft deaktiviert sein, dass er nicht ohne Weiteres wieder in Betrieb genommen werden kann – das bloße Ausschalten reicht nicht aus.
Übersicht: Wärmebildvorsätze auf der Waffe – was gilt wo?
Der Bundesgesetzgeber hatte 2020/2021 eine bundesweite Vereinheitlichung geplant – inklusive Freigabe von Infrarotaufhellern an der Waffe. Diese Reform ist jedoch bislang nicht beschlossen worden und damit vorerst vom Tisch. Die Regelung bleibt damit Ländersache. Derzeit (Stand Februar 2025) gibt es landesrechtliche Ausnahmen für den Einsatz von Nachtsichttechnik auf Schwarzwild in 14 von 16 Bundesländern. Lediglich Bremen und Hamburg haben noch keine entsprechende Regelung getroffen.
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Die folgende Übersicht gibt den Stand Februar 2025 wieder. Landesrechtliche Regelungen können sich ändern, befristet sein oder nur für bestimmte Gebiete gelten (z. B. ASP-Gebiete). Wir empfehlen, immer auch die aktuellen Regelungen des jeweiligen Landesjagdverbands zu prüfen. Keine Haftung durch Venari Jagdtechnik für die Richtigkeit der Angaben.
Stand: Ende 2024 – Angaben ohne Gewähr, bitte aktuelle Landesregelungen prüfen
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| Bundesland | Vorsatz auf Waffe | Künstl. Lichtquellen / IR | Schalldämpfer | Besonderheiten |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | ERLAUBT | VERBOTEN | ERLAUBT (WBK-Eintrag) | Nachtjagdverbot für Schalenwild (außer Schwarzwild) bleibt bestehen |
| Bayern | ERLAUBT | ERLAUBT | EINGESCHRÄNKT (Antrag erforderlich) | Vorsatz gilt für Schwarzwild, Raubwild und Nutria; nicht für FFH-Anhang-IV-Arten. Schalldämpfer: formal Verbot im LJagdG, Behörden genehmigen Anträge jedoch flächendeckend auf Anweisung des Innenministeriums |
| Berlin | ERLAUBT | VERBOTEN (waffenrechtl.) | ERLAUBT (WBK-Eintrag) | Allgemeinverfügung gilt für alle Jagdbezirke |
| Brandenburg | ERLAUBT | VERBOTEN (waffenrechtl.) | ERLAUBT (WBK-Eintrag) | Auch für Waschbären und Marderhunde |
| Bremen | VERBOTEN | VERBOTEN | ERLAUBT (WBK-Eintrag) | Nachtsichttechnik: keine landesrechtliche Ausnahmeregelung. Schalldämpfer: erlaubt |
| Hamburg | EINZELFALLGENEHMIGUNG | VERBOTEN | EINGESCHRÄNKT (Allgemeinverfügung) | Nachtsichttechnik: keine allgemeine Ausnahmeregelung. Schalldämpfer: LJagdG verbietet grundsätzlich, jedoch Allgemeinverfügung der Stadt hebelt Verbot für Langwaffen mit Zentralfeuer-Munition aus |
| Hessen | ERLAUBT | VERBOTEN (waffenrechtl.) | ERLAUBT (WBK-Eintrag) | Nur soweit nach WaffG § 40 Abs. 3 S. 4 zulässig |
| Mecklenburg-Vorpommern | ERLAUBT | Nur nicht waffengebunden | ERLAUBT (WBK-Eintrag) | Auch für Raubwild und Nutria; Vorsatz- und Aufsatzgeräte explizit erlaubt |
| Niedersachsen | ERLAUBT | Nur nicht waffengebunden | ERLAUBT (WBK-Eintrag) | Auch Waschbär, Marderhund, Mink, Nutria; FFH-Arten nur mit Einzelzulassung. Schalldämpfer-Verbot im LJagdG bereits 2018 gestrichen |
| Nordrhein-Westfalen | NUR DUAL-USE / NACHTSICHT | Nur nicht waffengebunden | ERLAUBT (WBK-Eintrag) | Wärmebildgeräte verboten! Schuss nur vom erhöhten Ansitz, max. 100 m; ASP-Gebiete: erweiterte Regelung mit behördl. Beauftragung |
| Rheinland-Pfalz | ERLAUBT | VERBOTEN (waffenrechtl.) | ERLAUBT (WBK-Eintrag) | Gilt für alle Jagdbezirke; Gesetzesnovelle geplant |
| Saarland | ERLAUBT | Nur nicht waffengebunden | ERLAUBT (WBK-Eintrag) | Ausweitung auf Raubwild und Neozoen geplant, noch nicht in Kraft |
| Sachsen | ERLAUBT | Nur nicht waffengebunden | ERLAUBT (WBK-Eintrag) | Explizit für Langwaffen; in ASP-Restriktionsgebieten Sonderregelungen beachten |
| Sachsen-Anhalt | ERLAUBT | VERBOTEN (waffenrechtl.) | ERLAUBT (WBK-Eintrag) | Vorsatz nur mit Langwaffe auf Schwarzwild. Schalldämpfer: nur für Zentralfeuerzündung; Randfeuer nur mit gesonderter Ausnahmeerlaubnis |
| Schleswig-Holstein | ERLAUBT | Nur nicht waffengebunden | ERLAUBT (WBK-Eintrag) | Vorsatz nur für Volljährige mit mind. 1 Jahr Jahresjagdschein; auch Haarraubwild und Nutria |
| Thüringen | ERLAUBT | ERLAUBT (inkl. IR-Aufheller) | EINGESCHRÄNKT (kaliberabhängig) | Vorsatz auch für invasive Arten. Schalldämpfer: nur für Langwaffen mit Zentralfeuerzündung und E₁₀₀ > 1000 J erlaubt; für kleinere Kaliber und Randfeuermunition verboten |
Wärmebildvorsatz vs. Nachtsichtvorsatz: Was gilt jeweils?
Ein Punkt, der in der Praxis immer wieder für Verwirrung sorgt: Wärmebildvorsätze und Nachtsichtvorsätze werden rechtlich nicht zwingend gleich behandelt. In NRW zum Beispiel sind Wärmebildgeräte an der Waffe grundsätzlich verboten, während Nachtsicht-Dual-Use-Geräte unter bestimmten Bedingungen erlaubt sind. In den meisten anderen Bundesländern gelten die Ausnahmen allgemein für „Nachtzielgeräte mit Bildwandler oder elektronischer Verstärkung” – was beides abdeckt.
Schalldämpfer bei der Jagd – Bundesrecht und Länderregelungen
Schalldämpfer sind waffenrechtlich in Deutschland grundsätzlich erlaubnispflichtig und müssen in die Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen werden.
Im Bundesrecht ist der Einsatz von Schalldämpfern bei der Jagd grundsätzlich erlaubt. In den meisten Bundesländern haben die Landesgesetzgeber den Einsatz für Jäger ausdrücklich zugelassen – in der Regel nach WBK-Eintrag. Einschränkungen gibt es lediglich in Bayern (formales Verbot im LJagdG, Behörden genehmigen Anträge jedoch flächendeckend auf Ministeriumsanweisung), Hamburg (formales Verbot, per Allgemeinverfügung aber für Langwaffen mit Zentralfeuermunition außer Kraft gesetzt) und Thüringen (nur für Langwaffen mit Zentralfeuerzündung und E₁₀₀ > 1.000 Joule; für kleinere Kaliber und Randfeuermunition verboten). In allen anderen Bundesländern ist der Schalldämpfer für Jäger mit WBK-Eintrag ohne weitere Einschränkungen erlaubt.
Ein Schalldämpfer schont nicht nur das Gehör – er reduziert auch Mündungsknall und Rückstoß-wahrnehmung, was gerade bei der Schwarzwildjagd vom Ansitz einen ruhigeren Schuss ermöglicht. Wer häufig nachts oder in der Dämmerung auf Schwarzwild sitzt, kombiniert Wärmebildvorsatz und Schalldämpfer zu einem effektiven, scheuchfreien System. Wichtig: Vor der Verwendung immer den WBK-Eintrag prüfen und die aktuelle Regelung des eigenen Bundeslandes beachten.
Titan-Schalldämpfer: leicht, robust, wartungsarm
Für die Jagd besonders bewährt haben sich Schalldämpfer aus Titan: Das Material ist korrosionsbeständig, deutlich leichter als Aluminium und dabei außergewöhnlich robust. Anders als Aluminium leidet Titan nicht unter Oxidation durch Schmauch und Feuchtigkeit – was die Wartung auf ein Minimum reduziert. Wer seinen Dämpfer auch mal fallen lässt oder ihn rauem Jagdbetrieb aussetzt, wird die mechanische Widerstandsfähigkeit schnell zu schätzen wissen.
Damit ihr euren Schalldämpfer sofort nach Erhalt auf die Waffe schrauben könnt, muss das Laufgewinde vorbereitet sein. Falls euer Lauf noch kein Gewinde hat, übernehmen wir das Gewindeschneiden für euch in unserer Meisterwerkstatt in Rastede – schnell, präzise und fachgerecht.
Sonderfall: ASP-Gebiete
In Gebieten, die von der Afrikanischen Schweinepest (ASP) betroffen oder gefährdet sind, können Veterinärbehörden weitergehende Sonderregelungen erlassen. Diese gehen den allgemeinen jagdrechtlichen Bestimmungen vor (§§ 24 und 44a BJagdG). Wird dies behördlich angeordnet, dürfen Jäger in diesen Zonen auch Umgang mit Gegenständen haben, die sonst waffenrechtlich verboten wären – etwa integrierte Nachtzielgeräte. Wer in einem ASP-Gebiet jagt, sollte die aktuellen Allgemeinverfügungen der zuständigen Behörde kennen.
In NRW ist in ASP-Kerngebieten und Pufferzonen eine erweiterte Nutzung von Nachtsichttechnik möglich – allerdings nur nach schriftlicher Beauftragung durch die untere Jagdbehörde. Holt euch diesen Nachweis vor der Jagd. Er schützt euch im Zweifelsgespräch mit der Behörde.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Kauf und Besitz von Wärmebildvorsätzen und Nachtsichtvorsätzen
- Verwendung als Handgerät (Monokular) bei der Jagd
- Wärmebildvorsatz auf der Zieloptik: in 13 von 14 Bundesländern mit Ausnahmeregelung
- Nachtsichtvorsatz ohne IR-Aufheller auf Schwarzwild: in fast allen Ländern mit Freigabe
- Schalldämpfer mit WBK-Eintrag: in allen Bundesländern erlaubt (Bayern, Hamburg, Thüringen mit Einschränkungen)
- Vorsatzgeräte mit aktivierbarem IR-Aufheller waffengebunden (bundesweit)
- Jegliche Nachtsichttechnik an der Waffe in Bremen (kein Landesrecht)
- Wärmebildvorsätze an der Waffe in NRW (jagdrechtlich explizit verboten)
- Schalldämpfer ohne WBK-Eintrag sowie für kleinere Kaliber/Randfeuer in Thüringen
- Vorsatztechnik für anderes Wild als Schwarzwild/Raubwild ohne Landesausnahme
Viele Jäger gehen davon aus, dass ein ausgeschalteter IR-Aufheller kein Problem darstellt. Das ist rechtlich falsch: Bereits das Mitführen eines Nachtsichtgeräts mit aktivierbarem IR-Aufheller an der Waffe ist nicht erlaubt – unabhängig davon, ob der Aufheller gerade eingeschaltet ist oder nicht. Im Zweifel empfehlen wir, auf Wärmebild-Vorsatzgeräte zurückzugreifen, die konstruktionsbedingt keinen IR-Aufheller besitzen.
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